Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Vietnam)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 135/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 28
IN-KRAFT-TRETEN
(1)Absatz eins,Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen einander den Abschluss des nach innerstaatlichem Recht für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahrens mit. Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nach dem die spätere der beiden Mitteilungen erfolgt und seine Bestimmungen finden daraufhin Anwendung:
a) in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen, auf Beträge die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt oder angerechnet werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
in Bezug auf andere Steuern auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2025
Dokumentnummer
NOR40113927