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Art. 28

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 135/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 135/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Vietnam)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2009,

Typ

Vertrag – Vietnam

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 135/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz eins,Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen einander den Abschluss des nach innerstaatlichem Recht für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahrens mit. Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nach dem die spätere der beiden Mitteilungen erfolgt und seine Bestimmungen finden daraufhin Anwendung:
    1. Absatz 2,
      a) in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen, auf Beträge die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt oder angerechnet werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
    2. Litera b
      in Bezug auf andere Steuern auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Im RIS seit

29.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2025

Gesetzesnummer

20006631

Dokumentnummer

NOR40113927