Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Sonstige Verrechnungskreise
§ 98.Paragraph 98,
(1)Absatz eins,Neben den nach §§ 95 bis 97 sowie § 108 zu führenden Hauptverrechnungskreisen können die durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.Neben den nach Paragraphen 95 bis 97 sowie Paragraph 108, zu führenden Hauptverrechnungskreisen können die durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.
(2)Absatz 2,Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten in der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in die Hauptverrechnungskreise zu integrieren, wenn die dort erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden.
(3)Absatz 3,Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:
die Debitorenbuchführung,
die Kreditorenbuchführung,
die Verrechnung der Finanzschulden und
(4)Absatz 4,Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sind nach bundeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu verrechnen.
(5)Absatz 5,Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.
(6)Absatz 6,Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.
(7)Absatz 7,Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.
(8)Absatz 8,Abgaben sind in der Abgabenverrechnung gesondert nach den einzelnen Abgaben und nach Abgabenpflichtigen zu verrechnen.
(9)Absatz 9,Über Rückstellungen sind Aufzeichnungen mit Angaben über den Wert am Beginn und Ende des Finanzjahres, über Zuführung, Verbrauch und Auflösung sowie über Zinsänderungen und Änderungen auf Grund von Zeitablauf sowie über die verlässliche Ermittlung von Rückstellungen zu führen.
Schlagworte
Ergebnisrechnung
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Dokumentnummer
NOR40267368