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§ 98 BHG 2013

Fassungen
ab 28.12.2024 — BGBl. I Nr. 159/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 98 heute28.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 159/2024
§ 9801.01.201327.12.2024 BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

28.12.2024BGBl. I Nr. 159/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Sonstige Verrechnungskreise

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Neben den nach Paragraphen 95 bis 97 sowie Paragraph 108, zu führenden Hauptverrechnungskreisen können die durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.
  2. Absatz 2,Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten in der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in die Hauptverrechnungskreise zu integrieren, wenn die dort erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden.
  3. Absatz 3,Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:
    1. Ziffer eins
      die Anlagenbuchführung,
    2. Ziffer 2
      die Debitorenbuchführung,
    3. Ziffer 3
      die Kreditorenbuchführung,
    4. Ziffer 4
      die Personalverrechnung,
    5. Ziffer 5
      die Abgabenverrechnung,
    6. Ziffer 6
      die Verrechnung der Finanzschulden und
    7. Ziffer 7
      Beteiligungen.
  4. Absatz 4,Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sind nach bundeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu verrechnen.
  5. Absatz 5,Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.
  6. Absatz 6,Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.
  7. Absatz 7,Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.
  8. Absatz 8,Abgaben sind in der Abgabenverrechnung gesondert nach den einzelnen Abgaben und nach Abgabenpflichtigen zu verrechnen.
  9. Absatz 9,Über Rückstellungen sind Aufzeichnungen mit Angaben über den Wert am Beginn und Ende des Finanzjahres, über Zuführung, Verbrauch und Auflösung sowie über Zinsänderungen und Änderungen auf Grund von Zeitablauf sowie über die verlässliche Ermittlung von Rückstellungen zu führen.

Schlagworte

Ergebnisrechnung

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40267368