Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 138/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 5
Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag der gegenseitigen schriftlichen Ankündigung beider Vertragsparteien in Kraft, dass die Bedingungen, die für das Inkrafttreten laut innerstaatlicher Rechtvorschriften notwendig sind, erfüllt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014
Dokumentnummer
NOR40114643