Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.12.2009 — BGBl. III Nr. 138/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.2009 BGBl. III Nr. 138/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2009,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2009BGBl. III Nr. 138/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 7

Die Vertragsparteien können jederzeit die Durchführung dieses Abkommens oder eines seiner Teile suspendieren. Über den Anfang und das Ende der Suspendierung informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig schriftlich auf diplomatischem Weg. Der Anfang und das Ende einer solchen Suspendierung treten am dreißigsten (30) Tag nach dem Empfang der Mitteilung in Kraft.

Geschehen in Pressburg am 23.10.2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher, slowakischer und englischer Sprache. Im Falle einer unterschiedlichen Auslegung ist die englische Fassung bestimmend.

Im RIS seit

19.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014

Gesetzesnummer

20006640

Dokumentnummer

NOR40114645