Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 499/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Zeugnisse
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungseinrichtung darf Zeugnisse zum Nachweis der Sachkunde oder Fachkenntnis nur Personen ausstellen, die einen von ihr gemäß dieser Verordnung durchgeführten Lehrgang absolviert und eine gemäß § 3 durchgeführte Prüfung bestanden haben.Die Ausbildungseinrichtung darf Zeugnisse zum Nachweis der Sachkunde oder Fachkenntnis nur Personen ausstellen, die einen von ihr gemäß dieser Verordnung durchgeführten Lehrgang absolviert und eine gemäß Paragraph 3, durchgeführte Prüfung bestanden haben.
(2)Absatz 2,Wird die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt, darf erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Teilprüfungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt werden.
(3)Absatz 3,Das Zeugnis ist in Form einer schriftlichen Urkunde auszustellen.
(4)Absatz 4,Wenn ein Originalzeugnis in Verlust geraten ist, hat die Ausbildungseinrichtung über von ihr ausgestellte Zeugnisse ein Duplikat auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Dokumentnummer
NOR40114816