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§ 4 PyroTG-DV

Fassungen
ab 04.01.2010 — BGBl. II Nr. 499/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute04.01.2010 BGBl. II Nr. 499/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

04.01.2010BGBl. II Nr. 499/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PyroTG-DV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Zeugnisse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungseinrichtung darf Zeugnisse zum Nachweis der Sachkunde oder Fachkenntnis nur Personen ausstellen, die einen von ihr gemäß dieser Verordnung durchgeführten Lehrgang absolviert und eine gemäß Paragraph 3, durchgeführte Prüfung bestanden haben.
  2. Absatz 2,Wird die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt, darf erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Teilprüfungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt werden.
  3. Absatz 3,Das Zeugnis ist in Form einer schriftlichen Urkunde auszustellen.
  4. Absatz 4,Wenn ein Originalzeugnis in Verlust geraten ist, hat die Ausbildungseinrichtung über von ihr ausgestellte Zeugnisse ein Duplikat auszustellen.

Im RIS seit

23.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20006644

Dokumentnummer

NOR40114816