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§ 5 PyroTG-DV

Fassungen
ab 04.01.2010 — BGBl. II Nr. 499/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute04.01.2010 BGBl. II Nr. 499/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

04.01.2010BGBl. II Nr. 499/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PyroTG-DV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Melde-, Auskunfts- und Übermittlungspflichten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Lehrgangsträger hat dem Bundesminister für Inneres unverzüglich jede Änderung, die Auswirkungen auf die in Paragraph eins, Absatz 3, oder 4 genannten Voraussetzungen haben könnte, zu melden.
  2. Absatz 2,Dem Bundesminister für Inneres sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Pyrotechnik-Lehrgänge und damit in Zusammenhang stehenden Prüfungen, getrennt nach Lehrgängen im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Lehrgangsveranstaltungen,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der männlichen und Anzahl der weiblichen Lehrgangsteilnehmer,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der ausgestellten Zeugnisse und
    4. Ziffer 4
      eine Sachverhaltsdarstellung besonderer Vorkommnisse, wie insbesondere Unfälle mit Personen- oder Sachschäden.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen des Bundesministers für Inneres sind vom Lehrgangsträger die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten, sowie anonymisierte Prüfungsprotokolle und schriftliche Prüfungsunterlagen zur Einsichtnahme zu übermitteln.

Schlagworte

Meldepflicht, Auskunftspflicht, Personenschaden

Im RIS seit

23.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20006644

Dokumentnummer

NOR40114817