Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 499/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Melde-, Auskunfts- und Übermittlungspflichten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Lehrgangsträger hat dem Bundesminister für Inneres unverzüglich jede Änderung, die Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen haben könnte, zu melden.Der Lehrgangsträger hat dem Bundesminister für Inneres unverzüglich jede Änderung, die Auswirkungen auf die in Paragraph eins, Absatz 3, oder 4 genannten Voraussetzungen haben könnte, zu melden.
(2)Absatz 2,Dem Bundesminister für Inneres sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Pyrotechnik-Lehrgänge und damit in Zusammenhang stehenden Prüfungen, getrennt nach Lehrgängen im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:
Anzahl der Lehrgangsveranstaltungen,
Anzahl der männlichen und Anzahl der weiblichen Lehrgangsteilnehmer,
Anzahl der ausgestellten Zeugnisse und
eine Sachverhaltsdarstellung besonderer Vorkommnisse, wie insbesondere Unfälle mit Personen- oder Sachschäden.
(3)Absatz 3,Auf Verlangen des Bundesministers für Inneres sind vom Lehrgangsträger die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten, sowie anonymisierte Prüfungsprotokolle und schriftliche Prüfungsunterlagen zur Einsichtnahme zu übermitteln.
Schlagworte
Meldepflicht, Auskunftspflicht, Personenschaden
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Dokumentnummer
NOR40114817