Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lenker/innen-Ausnahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 10/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Eingeschränkte Freistellung
§ 3.Paragraph 3,
Von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gemäß Artikel 3 Abs. 2 sowie von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gemäß Artikel 13 Abs. 1 zur Gänze freigestellt werden die Lenkerinnen und Lenker von Fahrzeugen, die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden, wenn das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt. Von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, gemäß Artikel 3 Absatz 2, sowie von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, gemäß Artikel 13 Absatz eins, zur Gänze freigestellt werden die Lenkerinnen und Lenker von Fahrzeugen, die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden, wenn das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt.
Schlagworte
Fernsehgerät, Wasserversorgung, Gasversorgung, Telegrammanbieter, Radiosender
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR40181775