Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lenker/innen-Ausnahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 10/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
ABSCHNITT 3
Ausnahmen von einzelnen Vorschriften
Milchsammelfahrzeuge
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Milchsammelfahrzeugen eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen.Abweichend von Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und Paragraph 15, AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Milchsammelfahrzeugen eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen.
(2)Absatz 2,Milchsammelfahrzeuge im Sinne des Abs. 1 sind Fahrzeuge, die zum Sammeln von Rohmilch bei landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.Milchsammelfahrzeuge im Sinne des Absatz eins, sind Fahrzeuge, die zum Sammeln von Rohmilch bei landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR40114932