Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erklärung der Kollektivverträge für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 36/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 120/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 36/2010materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2010,
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 120/2010materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2010,
Text
Satzung von Kollektivverträgen für das grafische Gewerbe
Arbeiter/innen und AngestellteSatzung von Kollektivverträgen für das grafische Gewerbe, Arbeiter/innen und Angestellte
Geltungsbereich der Satzung
Fachlicher Geltungsbereich: Alle Sparten der grafischen Produktion (Druck und Druckformenerzeugung), die von den in § 2 näher bezeichneten, zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, abgeschlossenen Kollektivverträgen erfasst sind. Ausgenommen sind Schreib- und Übersetzungsbüros.Fachlicher Geltungsbereich: Alle Sparten der grafischen Produktion (Druck und Druckformenerzeugung), die von den in Paragraph 2, näher bezeichneten, zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, abgeschlossenen Kollektivverträgen erfasst sind. Ausgenommen sind Schreib- und Übersetzungsbüros.
Örtlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Republik Österreich.
Persönlicher Geltungsbereich: Alle Arbeitgeber, die grafische Erzeugnisse regelmäßig unter Anwendung von in grafischen Unternehmungen üblichen Verfahren herstellen, sowie die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeiter/innen, Lehrlinge und Angestellten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sindPersönlicher Geltungsbereich: Alle Arbeitgeber, die grafische Erzeugnisse regelmäßig unter Anwendung von in grafischen Unternehmungen üblichen Verfahren herstellen, sowie die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeiter/innen, Lehrlinge und Angestellten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind
Schlagworte
Schreibbüro, Arbeiterin
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2010
Dokumentnummer
NOR40115046