Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gleichbehandlungsberichte - aufzunehmende statistische Daten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Stichtagsbezogene Daten
§ 2.Paragraph 2,
Stichtag für die Erhebung folgender Daten ist der der 31. Dezember jenes Jahres, das dem Zeitpunkt, bis zu dem der Bericht zu legen ist, vorangeht:
Bundesbedienstete, für die ein Leistungsentgelt entrichtet wird mit Ausnahme von Bundesbediensteten in Ausbildungsverhältnissen und Lehrlingen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht, Lehrbeauftragten nach dem Lehrbeauftragtengesetz, freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und jener Bundesbediensteter, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen,
Teilbeschäftigte, für die ein Leistungsentgelt entrichtet wird mit Ausnahme von Bundesbediensteten in Ausbildungsverhältnissen und Lehrlingen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht, Lehrbeauftragten nach dem Lehrbeauftragtengesetz, freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und jener Bundesbediensteter, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen,
Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten;
Höchste besoldungsrechtliche Einstufungen gemäß der Anlage „Frauenanteile“ zum Personalplan für das jeweilige Finanzjahr geltende Bundesfinanzgesetz
Ressortspezifische Leitungsfunktionen
Mitglieder in Kommissionen
nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung (Prüfungskommissionen, Berufungskommissionen, Leistungsfeststellungskommissionen, Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission),nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung (Prüfungskommissionen, Berufungskommissionen, Leistungsfeststellungskommissionen, Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission),
nach dem Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung (Begutachtungskommissionen im Einzelfall und ständige Begutachtungskommissionen, Weiterbestellungskommissionen, Aufnahmekommissionen);nach dem Ausschreibungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung (Begutachtungskommissionen im Einzelfall und ständige Begutachtungskommissionen, Weiterbestellungskommissionen, Aufnahmekommissionen);
Mitglieder gesetzlich eingerichteter Beiräte, soweit sie als Bedienstete des berichtlegenden Ressorts von diesem nominiert oder bestellt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2010
Dokumentnummer
NOR40115049