Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 23.01.2010 — BGBl. II Nr. 31/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute23.01.2010 BGBl. II Nr. 31/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gleichbehandlungsberichte - aufzunehmende statistische Daten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.01.2010BGBl. II Nr. 31/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Stichtagsbezogene Daten

Paragraph 2,

Stichtag für die Erhebung folgender Daten ist der der 31. Dezember jenes Jahres, das dem Zeitpunkt, bis zu dem der Bericht zu legen ist, vorangeht:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Bundesbedienstete, für die ein Leistungsentgelt entrichtet wird mit Ausnahme von Bundesbediensteten in Ausbildungsverhältnissen und Lehrlingen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht, Lehrbeauftragten nach dem Lehrbeauftragtengesetz, freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und jener Bundesbediensteter, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen,
    2. Litera b
      Teilbeschäftigte, für die ein Leistungsentgelt entrichtet wird mit Ausnahme von Bundesbediensteten in Ausbildungsverhältnissen und Lehrlingen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht, Lehrbeauftragten nach dem Lehrbeauftragtengesetz, freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und jener Bundesbediensteter, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen,
    3. Litera c
      Lehrlinge des Bundes,
    4. Litera d
      Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten;
  2. Ziffer 2
    Höchste besoldungsrechtliche Einstufungen gemäß der Anlage „Frauenanteile“ zum Personalplan für das jeweilige Finanzjahr geltende Bundesfinanzgesetz
  3. Ziffer 3
    Ressortspezifische Leitungsfunktionen
  4. Ziffer 4
    Mitglieder in Kommissionen
    1. Litera a
      nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung (Prüfungskommissionen, Berufungskommissionen, Leistungsfeststellungskommissionen, Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission),
    2. Litera b
      nach dem Ausschreibungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung (Begutachtungskommissionen im Einzelfall und ständige Begutachtungskommissionen, Weiterbestellungskommissionen, Aufnahmekommissionen);
  5. Ziffer 5
    Mitglieder gesetzlich eingerichteter Beiräte, soweit sie als Bedienstete des berichtlegenden Ressorts von diesem nominiert oder bestellt wurden.

Im RIS seit

02.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2010

Gesetzesnummer

20006658

Dokumentnummer

NOR40115049