Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gleichbehandlungsberichte - aufzunehmende statistische Daten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zeitraumbezogene Daten
§ 3.Paragraph 3,
Für die Erhebung folgender Daten gilt als Berichtszeitraum der 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Folgejahres der beiden Kalenderjahre, die dem Zeitpunkt, bis zu dem der Bericht zu legen ist, vorangehen:
Neubestellungen von ressortspezifischen Leitungsfunktionen
Erteilte Zulassungen zu
Grundausbildungslehrgängen,
berufsbegleitender Fortbildung einschließlich Führungskräftelehrgängen;
die auf Grund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
erstatteten Disziplinaranzeigen,
an die Disziplinarkommissionen weitergeleiteten Anzeigen und
rechtskräftigen Schuldsprüche;
die auf Grund des Frauenförderungsgebotes
bevorzugt aufgenommenen Bewerberinnen,
für ressortspezifische Leitungsfunktionen bestellten Bewerberinnen und
zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, zugelassenen Bewerberinnen.
Schlagworte
Ausbildungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2010
Dokumentnummer
NOR40115050