Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gleichbehandlungsberichte - aufzunehmende statistische Daten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Gliederung der Daten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Daten haben zusätzlich zur Gesamtzahl der Beschäftigten den jeweiligen Frauen- und Männeranteil sowie im Falle des § 2 Z 1 lit. a und b als weitere Untergliederung den jeweiligen ziffernmäßig und prozentuell aufgeschlüsselten Frauen- und Männeranteil nach Berufs- und Qualifikationsgruppen auszuweisen.Die Daten haben zusätzlich zur Gesamtzahl der Beschäftigten den jeweiligen Frauen- und Männeranteil sowie im Falle des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und b als weitere Untergliederung den jeweiligen ziffernmäßig und prozentuell aufgeschlüsselten Frauen- und Männeranteil nach Berufs- und Qualifikationsgruppen auszuweisen.
(2)Absatz 2,Der Bericht ist wie folgt zu untergliedern:
Gesamtstand der Bediensteten
Gesamtstand der Teilbeschäftigten
Höchste besoldungsrechtliche Einstufungen
Ressortspezifische Leitungsfunktionen mit Veränderungsdaten seit der letzten Berichtslegung
Ausbildungsverhältnisse
Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten
Erteilte Zulassungen zu
Grundausbildungslehrgängen
berufsbegleitender Fortbildung einschließlich Führungskräftelehrgängen;
die auf Grund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
erstatteten Disziplinaranzeigen,
an die Disziplinarkommissionen weitergeleiteten Anzeigen und
rechtskräftigen Schuldsprüche;
die auf Grund des Frauenförderungsgebotes
bevorzugt aufgenommenen Bewerberinnen,
für ressortspezifische Leitungsfunktionen bestellten Bewerberinnen und
zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, zugelassenen Bewerberinnen.
(3)Absatz 3,Alle Daten sind nach Dienstbehörden aufzugliedern.
Schlagworte
Frauenanteil, Berufsgruppe, Ausbildungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2010
Dokumentnummer
NOR40115051