Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rohstoffzuschlags-Verordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 41/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 251/2011).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2011,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die für die Gewährung dieser Zuschläge erforderlichen Mittel sind auf das jährliche zusätzliche Unterstützungsvolumen (§ 21a) des Jahres 2009 anzurechnen.Die für die Gewährung dieser Zuschläge erforderlichen Mittel sind auf das jährliche zusätzliche Unterstützungsvolumen (Paragraph 21 a,) des Jahres 2009 anzurechnen.
(2)Absatz 2,Reicht das vorhandene zusätzliche Unterstützungsvolumen zur Abdeckung der für den Rohstoffzuschlag erforderlichen Fördermittel nicht aus, hat eine aliquote Kürzung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011
Dokumentnummer
NOR40115075