Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rohstoffzuschlags-Verordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 41/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 251/2011).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2011,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Anträge auf Auszahlung der Zuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen.
(2)Absatz 2,Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas haben gemäß § 11a Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 3 ÖSG bei der Antragstellung gemäß Abs. 1 der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz vorzulegen.Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas haben gemäß Paragraph 11 a, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz 3, ÖSG bei der Antragstellung gemäß Absatz eins, der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011
Dokumentnummer
NOR40115076