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§ 4 TIEV

Fassungen
ab 15.01.2010 — BGBl. II Nr. 16/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute15.01.2010 BGBl. II Nr. 16/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.01.2010BGBl. II Nr. 16/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TIEV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

              Eingeschränkte Angaben ohne Geschäftsgeheimnisse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die eingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden (Anlage römisch vier). Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 ist anzuwenden, Ziffer eins, jedoch mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      Tabakzusatzstoffe, die in einer unterhalb des Schwellenwertes gemäß Absatz 2, liegenden Menge verwendet wurden, unter einer vom Meldepflichtigen zu benennenden Sammelbezeichnung, die über die Art der zusammengefassten Tabakzusatzstoffe Aufschluss gibt, zusammengefasst werden können,
    2. Ziffer 2
      sonstige Inhaltsstoffe, die in einer unterhalb des Schwellenwertes gemäß Absatz 3, liegenden Menge verwendet wurden, unter einer vom Meldepflichtigen zu benennenden Sammelbezeichnung, die über die Art der zusammengefassten sonstigen Inhaltsstoffe Aufschluss gibt, zusammengefasst werden können.
  2. Absatz 2,Der Schwellenwert gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt
    1. Ziffer eins
      bei Tabakerzeugnisarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10, Litera a,) und c) 0,1% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit,
    2. Ziffer 2
      bei allen anderen Tabakerzeugnisarten 0,5% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit.
  3. Absatz 3,Der Schwellenwert gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beträgt 0,1% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit.

Im RIS seit

15.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2010

Gesetzesnummer

20006671

Dokumentnummer

NOR40115548