Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 16/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Eingeschränkte Angaben ohne Geschäftsgeheimnisse
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die eingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden (Anlage IV). § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 ist anzuwenden, Z 1 jedoch mit der Maßgabe, dassDie eingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden (Anlage römisch vier). Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 ist anzuwenden, Ziffer eins, jedoch mit der Maßgabe, dass
Tabakzusatzstoffe, die in einer unterhalb des Schwellenwertes gemäß Abs. 2 liegenden Menge verwendet wurden, unter einer vom Meldepflichtigen zu benennenden Sammelbezeichnung, die über die Art der zusammengefassten Tabakzusatzstoffe Aufschluss gibt, zusammengefasst werden können, Tabakzusatzstoffe, die in einer unterhalb des Schwellenwertes gemäß Absatz 2, liegenden Menge verwendet wurden, unter einer vom Meldepflichtigen zu benennenden Sammelbezeichnung, die über die Art der zusammengefassten Tabakzusatzstoffe Aufschluss gibt, zusammengefasst werden können,
sonstige Inhaltsstoffe, die in einer unterhalb des Schwellenwertes gemäß Abs. 3 liegenden Menge verwendet wurden, unter einer vom Meldepflichtigen zu benennenden Sammelbezeichnung, die über die Art der zusammengefassten sonstigen Inhaltsstoffe Aufschluss gibt, zusammengefasst werden können.sonstige Inhaltsstoffe, die in einer unterhalb des Schwellenwertes gemäß Absatz 3, liegenden Menge verwendet wurden, unter einer vom Meldepflichtigen zu benennenden Sammelbezeichnung, die über die Art der zusammengefassten sonstigen Inhaltsstoffe Aufschluss gibt, zusammengefasst werden können.
(2)Absatz 2,Der Schwellenwert gemäß Abs. 1 Z 1 beträgtDer Schwellenwert gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt
bei Tabakerzeugnisarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 lit. a) und c) 0,1% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit,bei Tabakerzeugnisarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10, Litera a,) und c) 0,1% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit,
bei allen anderen Tabakerzeugnisarten 0,5% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit.
(3)Absatz 3,Der Schwellenwert gemäß Abs. 1 Z 2 beträgt 0,1% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit.Der Schwellenwert gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beträgt 0,1% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2010
Dokumentnummer
NOR40115548