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§ 5 TIEV

Fassungen
ab 15.01.2010 — BGBl. II Nr. 16/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute15.01.2010 BGBl. II Nr. 16/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.01.2010BGBl. II Nr. 16/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TIEV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Erklärung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Meldung ist eine Erklärung beizufügen, mit der der Meldepflichtige
    1. Ziffer eins
      bestätigt, dass seine Meldung richtig und vollständig ist und hinsichtlich der Angaben gemäß Paragraph 4, keine Geschäftsgeheimnisse enthält,
    2. Ziffer 2
      zur Kenntnis nimmt, dass die Angaben
      1. Litera a
        gemäß Paragraph 3, durch das Bundesministerium für Gesundheit an die Europäische Kommission weitergeleitet und, unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, der Verwendung für Zwecke der Auswertung und wissenschaftlichen Analyse durch das Bundesministerium für Gesundheit zugeführt werden,
      2. Litera b
        gemäß Paragraph 4, durch das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht werden.
  2. Absatz 2,Die Erklärung ist rechtsgültig zu fertigen. Bei Fehlen der rechtsgültig gefertigten Erklärung gilt die Meldung als nicht erstattet.

Im RIS seit

15.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2010

Gesetzesnummer

20006671

Dokumentnummer

NOR40115549