Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 16/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Erklärung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Meldung ist eine Erklärung beizufügen, mit der der Meldepflichtige
bestätigt, dass seine Meldung richtig und vollständig ist und hinsichtlich der Angaben gemäß § 4 keine Geschäftsgeheimnisse enthält,bestätigt, dass seine Meldung richtig und vollständig ist und hinsichtlich der Angaben gemäß Paragraph 4, keine Geschäftsgeheimnisse enthält,
zur Kenntnis nimmt, dass die Angaben
gemäß § 3 durch das Bundesministerium für Gesundheit an die Europäische Kommission weitergeleitet und, unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, der Verwendung für Zwecke der Auswertung und wissenschaftlichen Analyse durch das Bundesministerium für Gesundheit zugeführt werden,gemäß Paragraph 3, durch das Bundesministerium für Gesundheit an die Europäische Kommission weitergeleitet und, unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, der Verwendung für Zwecke der Auswertung und wissenschaftlichen Analyse durch das Bundesministerium für Gesundheit zugeführt werden,
gemäß § 4 durch das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht werden.gemäß Paragraph 4, durch das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht werden.
(2)Absatz 2,Die Erklärung ist rechtsgültig zu fertigen. Bei Fehlen der rechtsgültig gefertigten Erklärung gilt die Meldung als nicht erstattet.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2010
Dokumentnummer
NOR40115549