Rechtstracker.at

§ 6 TIEV

Fassungen
ab 15.01.2010 — BGBl. II Nr. 16/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute15.01.2010 BGBl. II Nr. 16/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.01.2010BGBl. II Nr. 16/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TIEV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Übernahme der Meldepflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Hersteller oder Importeur hat, wenn der Meldepflicht gemäß Paragraph 2, hinsichtlich eines bestimmten Tabakerzeugnisses anstelle des Herstellers durch den Lizenz- oder Auftraggeber, oder anstelle des Importeurs durch den Hersteller dieses Tabakerzeugnisses nachgekommen werden soll (Paragraph 8, Absatz 2 und 3 des Tabakgesetzes), auf die rechtzeitige Abgabe einer Einverständniserklärung des Lizenz- oder Auftraggebers bzw. Herstellers, mit der dieser die Übernahme der Meldepflicht bestätigt, sowie auf die rechtzeitige Erfüllung der Meldepflicht durch den Übernehmer hinzuwirken.
  2. Absatz 2,Die Abgabe der Einverständniserklärung hat für jedes Meldejahr gesondert zu erfolgen. Die Einverständniserklärung ist jeweils rechtsgültig durch den die Meldepflicht Übernehmenden zu fertigen. Bei Fehlen der rechtsgültig gefertigten Einverständniserklärung gilt die Meldepflicht als nicht übernommen.
  3. Absatz 3,Die Einverständniserklärung ist vom ursprünglich meldepflichtigen Hersteller oder Importeur im Original an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln und muss bis längstens 31. Dezember des laufenden Meldejahres beim Bundesministerium für Gesundheit eingelangt sein. Mit dem rechtzeitigen Einlangen der Einverständniserklärung wird der ursprünglich meldepflichtige Hersteller oder Importeur von seiner Meldepflicht befreit. Die Einverständniserklärung ist ferner auf der Website gemäß Paragraph 6, upzuloaden.
  4. Absatz 4,Mit dem Einlangen der Einverständniserklärung beim Bundesministerium für Gesundheit geht die Meldepflicht des Herstellers oder Importeurs für das in der Einverständniserklärung angeführte Tabakerzeugnis auf den Lizenz- oder Auftraggeber oder den Hersteller, der die Meldepflicht übernimmt, über.

Schlagworte

Lizenzgeber

Im RIS seit

15.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2010

Gesetzesnummer

20006671

Dokumentnummer

NOR40115550