Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 16/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Form der Meldung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Meldungen gemäß den §§ 2 bis 5 haben auf einer vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellten und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend gesicherten Website zu erfolgen. Der Zugang zur Website wird den meldepflichtigen Herstellern oder Importeuren sowie den Übernehmern einer Meldepflicht auf schriftlichen Antrag vom Bundesministerium für Gesundheit erteilt.Die Meldungen gemäß den Paragraphen 2 bis 5 haben auf einer vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellten und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend gesicherten Website zu erfolgen. Der Zugang zur Website wird den meldepflichtigen Herstellern oder Importeuren sowie den Übernehmern einer Meldepflicht auf schriftlichen Antrag vom Bundesministerium für Gesundheit erteilt.
(2)Absatz 2,Sofern aus Gründen der technischen oder faktischen Beschaffenheit der Daten oder Informationen die Meldung über diese Website nicht möglich ist, hat der Meldepflichtige dies unverzüglich beim Bundesministerium für Gesundheit unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Das Bundesministerium für Gesundheit hat für diesen Fall die Art der Übermittlung der Meldung festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Meldung gemäß § 3 hat in deutscher oder englischer Sprache, die Meldung gemäß § 4 in deutscher Sprache zu erfolgen.Die Meldung gemäß Paragraph 3, hat in deutscher oder englischer Sprache, die Meldung gemäß Paragraph 4, in deutscher Sprache zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Der Dateiname einer Einverständniserklärung gemäß § 6 ist mit dem Namen oder der Firma des die Meldepflicht Übernehmenden zu bezeichnen.Der Dateiname einer Einverständniserklärung gemäß Paragraph 6, ist mit dem Namen oder der Firma des die Meldepflicht Übernehmenden zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2010
Dokumentnummer
NOR40115551