Rechtstracker.at

§ 2 USPV

Fassungen
ab 01.03.2010 — BGBl. II Nr. 69/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.03.2010 BGBl. II Nr. 69/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2010BGBl. II Nr. 69/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

USPV

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen: Möglichst verständliche und aktuelle Aufbereitungen von Informationen aus ausgewählten Rechtsvorschriften, Entwürfen zu Rechtsvorschriften oder deren Erläuterungen, die Unternehmen zur Unterstützung bei der Erfüllung von Informationsverpflichtungen oder der Information über vorgeschlagene Änderungen im Unternehmensserviceportal zur Verfügung gestellt werden.

  1. Ziffer eins
    Basisinformationen geben allgemeine Beschreibungen zur Erfüllung von Informationsverpflichtungen.
  2. Ziffer 2
    Fachinformationen geben weiterführende Beschreibungen zur Erfüllung von Informationsverpflichtungen.
  3. Ziffer 3
    Änderungsinformationen geben einen Überblick über Inhalte der nach Einschätzung der Bundesministerinnen und Bundesminister für Unternehmen besonders relevanten veröffentlichten Gesetzesvorschläge und Verordnungen.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20006685

Dokumentnummer

NOR40115839