Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
2. Abschnitt
Informationsaufbereitung und –übermittlung
Initialbefüllung mit Basis- und Fachinformationen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Jede Bundesministerin bzw. jeder Bundesminister hat zum Zweck der Einrichtung des Unternehmensserviceportals dafür zu sorgen, dass die Basisinformationen und Fachinformationen ihres bzw. seines Wirkungsbereichs gemäß der zum Zeitpunkt der Bereitstellung geltenden Rechtslage im Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Die zeitliche Abfolge und das Zusammenwirken bei der Einrichtung (Initialbefüllung) sind von der gemeinsamen Redaktion (§ 8) unter Einbeziehung der Bundesministerien zu planen.Die zeitliche Abfolge und das Zusammenwirken bei der Einrichtung (Initialbefüllung) sind von der gemeinsamen Redaktion (Paragraph 8,) unter Einbeziehung der Bundesministerien zu planen.
Schlagworte
Informationsübermittlung
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR40115840