Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Bereitstellung von Änderungsinformationen
§ 4.Paragraph 4,
Änderungsinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Unternehmensserviceportal bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah
nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags als Vorlage der Bundesregierung, und
nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags durch den Nationalrat
sowiesowie
mit Kundmachung einer Verordnung
im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß § 9 zu erfolgen.im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß Paragraph 9, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR40115841