Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Laufende Bereitstellung von Basis- und Fachinformationen
§ 5.Paragraph 5,
Basisinformationen und Fachinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Unternehmensserviceportal zu aktualisieren oder neu bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah zum Inkrafttreten der Rechtsvorschrift im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß § 9 zu erfolgen. Basisinformationen und Fachinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Unternehmensserviceportal zu aktualisieren oder neu bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah zum Inkrafttreten der Rechtsvorschrift im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß Paragraph 9, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR40115842