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Art. 5

Fassungen
ab 01.02.2010 — BGBl. III Nr. 6/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.02.2010 BGBl. III Nr. 6/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2010,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2010BGBl. III Nr. 6/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 5
SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR PERSONEN

(1) Im Rahmen dieses Abkommens anerkennt jede Partei die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.

(2) Die Zuständigen Behörden unterstützen einander auf Ersuchen und gemäß dem innerstaatlichen Recht bei für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Sicherheitsüberprüfungen.

(3) Im Rahmen dieses Abkommens informieren die Zuständigen Behörden einander unverzüglich über alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.

(4) Auf Ersuchen der Zuständigen Behörde des Herausgebers stellt die Zuständige Behörde des Empfängers eine schriftliche Bestätigung aus, dass eine Person zum Zugang zu Klassifizierten Informationen berechtigt ist.

Im RIS seit

07.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20006697

Dokumentnummer

NOR40116045