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§ 2 ÖSVO 2010

Fassungen
20.10.2009 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 42/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 220.10.200931.12.2010 BGBl. II Nr. 42/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.10.2009BGBl. II Nr. 42/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ÖSVO 2010

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Mindestwirkungsgrad

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, von Abfall mit hohem biogenen Anteil oder von Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen sind die in der Verordnung bestimmten Preise nur dann zu gewähren, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ÖSG) von mindestens 60% erreicht wird. Für Geothermieanlagen sind die in der Verordnung bestimmten Preise nur dann zu gewähren, wenn ein gesamtenergetischer Nutzungsgrad von mindestens 60% erreicht wird.
  2. Absatz 2,Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades ist durch ein Konzept vor Inbetriebnahme der Anlage zu belegen. Weiters ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens März des Folgejahres der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen, wobei die ersten drei Monate nach Inbetriebnahme nicht einzurechnen sind.

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2011

Gesetzesnummer

20006698

Dokumentnummer

NOR40116059