Kurztitel
Erklärung des Kollektivvertrages für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs zur Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 82/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2011,
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 130/2011materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2011,
Text
Inhalt der Satzung
§ 2.Paragraph 2,
Der zwischen dem Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-DJP), abgeschlossene
Kollektivvertrag für Angestellte in Privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (1.1.2010)
beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 33/2010 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 26. Februar 2010 kundgemacht,beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 33 aus 2010, hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 26. Februar 2010 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
§ 13 Abs. 2 lit. e erster und zweiter SatzParagraph 13, Absatz 2, Litera e, erster und zweiter Satz
Soweit in § 10 Abs. 10 auf das Wirksamwerden des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.Soweit in Paragraph 10, Absatz 10, auf das Wirksamwerden des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
Soweit in § 13 Z 2 lit. h auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.1.2010 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieser Daten jeweils das des Inkrafttretens der Satzung (§ 3).Soweit in Paragraph 13, Ziffer 2, Litera h, auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.1.2010 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieser Daten jeweils das des Inkrafttretens der Satzung (Paragraph 3,).
Soweit in § 16 Punkt II auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieser Daten jeweils das des Inkrafttretens der Satzung (§ 3).Soweit in Paragraph 16, Punkt römisch zwei auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieser Daten jeweils das des Inkrafttretens der Satzung (Paragraph 3,).