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§ 31 LVR 2010

Fassungen
11.03.2010 bis 10.12.2014 — BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3111.03.201010.12.2014 BGBl. II Nr. 80/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

11.03.2010BGBl. II Nr. 80/2010

Außerkrafttretensdatum

10.12.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014

Abkürzung

LVR 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Form der Flugplanabgabe

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Der Flugplan ist vom verantwortlichen Piloten oder von seinem Stellvertreter abzugeben. Bei Flügen im Rahmen eines Luftbeförderungsunternehmens kann er auch von einem Beauftragten dieses Unternehmens abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Wenn der Abflug von einem Flugplatz erfolgt, auf dem sich eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste im Dienst befindet, ist der Flugplan persönlich oder fernmündlich oder fernschriftlich oder in elektronischer Form abzugeben. Wenn jedoch die fernmündliche Flugplanabgabe nicht im Interesse einer raschen Abwicklung des Luftverkehrs liegt, hat die Meldestelle die persönliche Flugplanabgabe anzuordnen.
  3. Absatz 3,Wenn die Bodenfunkstelle des Abflugplatzes im Interesse einer raschen Abwicklung des Luftverkehrs zugestimmt hat, kann der Flugplan auch im Sprechfunkwege abgegeben werden.
  4. Absatz 4,Bei anderen als den in den Absatz 2 und 3 bezeichneten Flügen ist der Flugplan entweder fernschriftlich oder fernmündlich vor dem Abflug oder im Sprechfunkwege während des Fluges der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (Paragraph 73, Absatz eins,) zu übermitteln.

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014

Gesetzesnummer

20006720

Dokumentnummer

NOR40116704