Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten - Annex XVIII Welt-FremdenverkehrsorganisationEinräumung von Privilegien und Immunitäten - Annex römisch achtzehn Welt-Fremdenverkehrsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 15/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2010,
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Bundesministerium für europäische |
und internationale Angelegenheiten |
Zl. BMeiA-I9.8.19.03/0070-I.2/2009
Herr Generalsekretär,
Ich habe die Ehre, mich auf das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen1, das von der Generalversammlung am 21. November 1947 angenommen wurde, zu beziehen.
In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen gemäß Abschnitt 43 dieses Übereinkommens namens der österreichischen Bundesregierung mitteilen, dass Österreich sich verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens in der Fassung des Annex XVIII auf die Welt-Fremdenverkehrsorganisation anzuwenden.In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen gemäß Abschnitt 43 dieses Übereinkommens namens der österreichischen Bundesregierung mitteilen, dass Österreich sich verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens in der Fassung des Annex römisch achtzehn auf die Welt-Fremdenverkehrsorganisation anzuwenden.
Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Botschafter Dr. Ferdinand Trauttmansdorff m.p. |
Leiter des Völkerrechtsbüros |
Bundesministerium für europäische und |
internationale Angelegenheiten |
der Republik Österreich |
S.E.
Herrn Ban Ki-moon
Generalsekretär der
Vereinten Nationen
New York
__________________
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1991.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1991,.