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Art. 2

Fassungen
ab 01.02.2010 — BGBl. III Nr. 7/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.02.2010 BGBl. III Nr. 7/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Protokoll (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2010,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2010BGBl. III Nr. 7/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 2: Beschleunigte Übermittlung von Ersuchen

Gemäß Artikel 7 des EU-US Rechtshilfeabkommens wird der folgende Text anstelle von Artikel 4 Absatz 1 des Rechtshilfevertrages 1995 angewandt:

  1. Absatz eins,, Litera a
    Ein Rechtshilfeersuchen ist schriftlich zu stellen, es sei denn, dass die Zentrale Behörde des ersuchten Staates in dringenden Fällen ein Ersuchen auch in anderer Form annimmt. In derartigen Fällen ist das Ersuchen innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen, sofern die Zentrale Behörde des ersuchten Staates nicht einer anderen Vorgangsweise zustimmt. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten durch Fax und E-Mail übermittelte Ersuchen als schriftlich abgefasst.
  2. Litera b
    Mitteilungen im Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen können durch beschleunigte Kommunikationsmittel, einschließlich Fax oder E-Mail, erfolgen, mit nachfolgender formeller Bestätigung, wenn diese vom ersuchten Staat verlangt wird. Der ersuchte Staat kann mit einem dieser beschleunigten Kommunikationsmittel antworten.
  3. Litera c
    Der ersuchende Staat hat das Rechtshilfeersuchen und alle beigefügten Schriftstücke in die Sprache des ersuchten Staates zu übersetzen. Die Zentralen Behörden können jedoch das Einvernehmen darüber herstellen, dass der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen oder alle beigefügten Schriftstücke auf Kosten des ersuchenden Staates übersetzt.“

Im RIS seit

22.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

20006724

Dokumentnummer

NOR40116788