Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 14.03.2010 — BGBl. III Nr. 22/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute14.03.2010 BGBl. III Nr. 22/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

14.03.2010BGBl. III Nr. 22/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 6

Verbreitungsrecht

  1. Absatz eins,Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst haben das ausschließliche Recht zu erlauben, dass das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer Werke durch Verkauf oder sonstige Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag berührt nicht die Freiheit der Vertragsparteien, gegebenenfalls zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich das Recht nach Absatz 1 nach dem ersten mit Erlaubnis des Urhebers erfolgten Verkaufs des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks oder der ersten sonstigen Eigentumsübertragung erschöpft.

Im RIS seit

28.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017

Gesetzesnummer

20006726

Dokumentnummer

NOR40116851