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Art. 7

Fassungen
ab 14.03.2010 — BGBl. III Nr. 22/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute14.03.2010 BGBl. III Nr. 22/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

14.03.2010BGBl. III Nr. 22/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 7

Vermietrecht

  1. Absatz eins,Die Urheber von

    Litera i Computerprogrammen,

    Sub-Litera, i, i Filmwerken und

    iii auf Tonträgern aufgenommenen Werken,

    wie sie im Recht der Vertragsparteien definiert sind, haben das ausschließliche Recht, die gewerbsmäßige Vermietung der Originale oder Vervielfältigungsstücke ihrer Werke an die Öffentlichkeit zu erlauben.

  2. Absatz 2,Absatz 1 findet keine Anwendung

    Litera i bei Computerprogrammen, wenn das Programm selbst nicht der wesentliche Gegenstand der Vermietung ist, und

    Sub-Litera, i, i bei Filmwerken, sofern die gewerbsmäßige Vermietung nicht zu einer weit verbreiteten Vervielfältigung dieser Werke geführt hat, die das ausschließliche Vervielfältigungsrecht erheblich beeinträchtigt.

  3. Absatz 3,Eine Vertragspartei, in deren Gebiet seit dem 15. April 1994 eine Regelung in Kraft ist, die für Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung von Vervielfältigungsstücken ihrer auf Tonträgern aufgenommenen Werke vorsieht, kann diese Regelung unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 beibehalten, sofern die gewerbsmäßige Vermietung der auf Tonträgern aufgenommenen Werke das ausschließliche Vervielfältigungsrecht der Urheber nicht erheblich beeinträchtigt.

Im RIS seit

28.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017

Gesetzesnummer

20006726

Dokumentnummer

NOR40116852