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§ 10 QZV Chemie GW

Fassungen
ab 30.03.2010 — BGBl. II Nr. 98/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute30.03.2010 BGBl. II Nr. 98/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

30.03.2010BGBl. II Nr. 98/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QZV Chemie GW

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

2. Abschnitt
Ausweisung von Gebieten

Bezeichnung von Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebieten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wenn aufgrund von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß Paragraph 5, Absatz 2, an gleichzeitig 30% oder mehr aller beobachteten Messstellen eines Grundwasserkörpers die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet einzustufen ist, hat der Landeshauptmann gemäß Paragraph 33 f, WRG 1959 für den Grundwasserkörper hinsichtlich eines Schadstoffes gemäß Anlage 1 – vorbehaltlich Absatz 2, – ein Beobachtungsgebiet zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Wenn aufgrund von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß Paragraph 5, Absatz 2
    1. Ziffer eins
      an gleichzeitig 50% oder mehr aller beobachteten Messstellen eines Grundwasserkörpers die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet einzustufen ist oder
    2. Ziffer 2
      ein signifikanter und anhaltender steigender Trend gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 11, festgestellt wird,
    hat der Landeshauptmann gemäß Paragraph 33 f, WRG 1959 für den Grundwasserkörper hinsichtlich eines Schadstoffes gemäß Anlage 1 ein voraussichtliches Maßnahmengebiet zu bezeichnen.
  3. Absatz 3,Sind für einen GWK die Voraussetzungen des Absatz eins, oder 2 gegeben, kann die Bezeichnung eines Beobachtungsgebiets oder voraussichtlichen Maßnahmengebiets gemäß Paragraph 33 f, Absatz 2, WRG 1959 auf einen Teilbereich eines Grundwasserkörpers eingegrenzt werden, wenn eine lokale Häufung von Überschreitungen und eine hydrologisch und kontaminationsmäßig eindeutige Abgrenzbarkeit des betreffenden Teilbereichs des hydrographischen Einzugsgebietes gegeben ist. Für die Beurteilung der Abgrenzbarkeit können im Bundesland verfügbare geeignete Informationen herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Die Grundwasserkörper sind in Anlage 13 zur GZÜV ausgewiesen. Sofern Grundwasserkörper in Anlage 13 zur GZÜV zu Gruppen von Grundwasserkörpern zusammengefasst sind, hat für diese eine gesamtheitliche Beurteilung gemäß den vorstehenden Absätzen zu erfolgen.

Schlagworte

Beobachtungsgebiet

Im RIS seit

03.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010

Gesetzesnummer

20006738

Dokumentnummer

NOR40117084