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§ 9 QZV Chemie GW

Fassungen
ab 30.03.2010 — BGBl. II Nr. 98/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute30.03.2010 BGBl. II Nr. 98/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

30.03.2010BGBl. II Nr. 98/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QZV Chemie GW

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Inhalt der Bewilligung

Paragraph 9,

Eine Bewilligung für die Einbringung von in der Anlage 2 oder  3 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser nach Paragraph 32, WRG 1959 hat in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalles zumindest die nachstehenden Festlegungen zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Ort der Einbringung, grundbuchmäßige Bezeichnung der durch die Anlage beanspruchten Liegenschaften;
  2. Ziffer 2
    Beginn und Dauer der Bewilligung (Befristung gemäß Paragraph 21, WRG 1959);
  3. Ziffer 3
    bewilligte Einbringungsmenge in Kubikmeter pro Tag (bzw. erforderlichenfalls in Liter pro Sekunde oder Kubikmeter pro Stunde) oder der Bewilligung zugrunde liegendes Schluckvermögen einer Versickerungsanlage (Bemessungswert) in Kubikmeter pro Tag (bzw. erforderlichenfalls in Liter pro Sekunde oder Kubikmeter pro Stunde);
  4. Ziffer 4
    Verzeichnis der Stoffe, die im einzubringenden Wasser enthalten sein dürfen, mit Zuordnung zu den Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffen;
  5. Ziffer 5
    zulässige Höchstkonzentrationen in Gramm pro Kubikmeter sowie zulässige maximale Tagesfrachten in Gramm pro Tag (bzw. erforderlichenfalls der Jahresfrachten in Kilogramm pro Jahr) jener in Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffe, die abgeleitet werden dürfen;
  6. Ziffer 6
    technische Beschreibung des Einbringungsverfahrens sowie der zum Schutz des Grundwassers vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Konzentration der zur Einbringung vorgesehenen Stoffe, der Eigenschaften des Aufnahmemilieus sowie der in der Nähe liegenden Wasserentnahmestellen, insbesondere für Trinkwasser, Thermalwasser und Mineralwasser;
  7. Ziffer 7
    Verbindung gemäß Paragraph 22, WRG 1959;
  8. Ziffer 8
    nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überprüfungen gemäß Paragraph 134, WRG 1959.

Im RIS seit

03.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010

Gesetzesnummer

20006738

Dokumentnummer

NOR40117083