Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Inhalt der Bewilligung
§ 9.Paragraph 9,
Eine Bewilligung für die Einbringung von in der Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser nach § 32 WRG 1959 hat in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalles zumindest die nachstehenden Festlegungen zu enthalten: Eine Bewilligung für die Einbringung von in der Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser nach Paragraph 32, WRG 1959 hat in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalles zumindest die nachstehenden Festlegungen zu enthalten:
Ort der Einbringung, grundbuchmäßige Bezeichnung der durch die Anlage beanspruchten Liegenschaften;
Beginn und Dauer der Bewilligung (Befristung gemäß § 21 WRG 1959);Beginn und Dauer der Bewilligung (Befristung gemäß Paragraph 21, WRG 1959);
bewilligte Einbringungsmenge in Kubikmeter pro Tag (bzw. erforderlichenfalls in Liter pro Sekunde oder Kubikmeter pro Stunde) oder der Bewilligung zugrunde liegendes Schluckvermögen einer Versickerungsanlage (Bemessungswert) in Kubikmeter pro Tag (bzw. erforderlichenfalls in Liter pro Sekunde oder Kubikmeter pro Stunde);
Verzeichnis der Stoffe, die im einzubringenden Wasser enthalten sein dürfen, mit Zuordnung zu den Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffen;
zulässige Höchstkonzentrationen in Gramm pro Kubikmeter sowie zulässige maximale Tagesfrachten in Gramm pro Tag (bzw. erforderlichenfalls der Jahresfrachten in Kilogramm pro Jahr) jener in Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffe, die abgeleitet werden dürfen;
technische Beschreibung des Einbringungsverfahrens sowie der zum Schutz des Grundwassers vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Konzentration der zur Einbringung vorgesehenen Stoffe, der Eigenschaften des Aufnahmemilieus sowie der in der Nähe liegenden Wasserentnahmestellen, insbesondere für Trinkwasser, Thermalwasser und Mineralwasser;
Verbindung gemäß § 22 WRG 1959;Verbindung gemäß Paragraph 22, WRG 1959;
nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überprüfungen gemäß § 134 WRG 1959.nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überprüfungen gemäß Paragraph 134, WRG 1959.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2010
Dokumentnummer
NOR40117083