Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 24/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Unterzeichnung in Kraft.
Die gegenseitige Vertretung der Vertragsparteien kann erst ab dem Zeitpunkt ausgeführt werden, zu dem der jeweilige Empfangsstaat, in dem sich die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde der vertretenden Vertragspartei befindet, davon Kenntnis erhalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR40117134