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Art. 12

Fassungen
ab 01.02.2010 — BGBl. III Nr. 24/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.02.2010 BGBl. III Nr. 24/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2010,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.02.2010BGBl. III Nr. 24/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 12

Suspendierung, Änderung und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Bestimmungen dieses Abkommens aus Gründen der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ganz oder teilweise zu suspendieren. Die Suspendierung wird der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg unverzüglich notifiziert. Die Suspendierung tritt am ersten Tag nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien in Schriftform geändert werden. Die Änderungen treten am ersten Tag des ersten Monats nach der Unterzeichnung in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander über die Erfüllung der nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten unterrichten.
  3. Absatz 3,
    Jede Vertragspartei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. Das Abkommen tritt zudem sechs Monate nach einer etwaigen Kündigung des Schengen Assoziierungsabkommens durch die Schweiz oder durch die EU oder nach anderweitiger Beendigung gemäß Artikel 7 Absatz 4, Artikel 10 oder Artikel 17 des Schengen Assoziierungsabkommens außer Kraft.
  4. Absatz 4,
    Im Falle der Kündigung bzw. des Außerkrafttretens des Abkommens treten gleichzeitig die Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 außer Kraft. Wird das Abkommen suspendiert, so werden auch die Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 suspendiert.
  5. Absatz 5,
    Kündigungen von Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 haben keine Auswirkungen auf die Gültigkeit dieses Abkommens.

Geschehen in Davos, am 29. Jänner 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

Im RIS seit

03.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20006740

Dokumentnummer

NOR40117135