Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 225/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Ziele und Maßnahmen zum Schutz von Grundwasservorkommen für Zwecke der Trinkwasserversorgung/Trinkwassernotversorgung in Tiefengrundwasserkörpern mit bedeutenden Wasservorkommen
§ 11.Paragraph 11,
Zum vorbeugenden Schutz noch intakter gespannter relevanter Grundwasservorkommen sowie zur Vermeidung einer weiteren Gefährdung der bereits stellenweise übernutzten Grundwasservorkommen sind die in den Planungsräumen gelegenen Grundwasserkörper insbesondere durch die in den Kapiteln 6.10.2.3 und 6.10.2.4 des NGP angeführten Maßnahmen und Grundsätze, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes gesetzt werden, zu schützen, zu bewirtschaften und weiterzuentwickeln.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017
Dokumentnummer
NOR40117152