Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 225/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Ziele und Maßnahmen zum Schutz ökologisch wertvoller Gewässerstrecken unter Berücksichtigung einer potentiellen Nutzung der Wasserkraft für Stromerzeugung
§ 12.Paragraph 12,
Mit dem Ziel des Schutzes und der Erhaltung ökologisch wertvoller Gewässerstrecken in möglichster Abstimmung mit dem Interesse an einer Nutzung des vorhandenen Wasserkraftpotentials sind in den Planungsräumen gelegene Oberflächenwasserkörper insbesondere durch die im Kapitel 6.10.3.2 des NGP angeführten Maßnahmen und nach den in diesem Kapitel festgelegten Grundsätzen, die auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes (und anderer Materien mit gewässerschutzrelevanten Regelungen gesetzt werden) – vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbotes – zu schützen, zu bewirtschaften und weiterzuentwickeln.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017
Dokumentnummer
NOR40117153