Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
9. Abschnitt – Schlussbestimmungen
Umsetzung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG – die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Artikel 17, B-VG – die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.
(2)Absatz 2,Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017
Dokumentnummer
NOR40117156