Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
2. Abschnitt – Erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper
Einstufung als erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper
§ 2.Paragraph 2,
Die in den Anlagen 1 bis 4 angeführten Gewässerabschnitte werden als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft. Auf der Grundlage der in Kapitel 1.2.1.3 des NGP 2015 dargelegten Beurteilung sind diese Wasserkörper durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
Diese Gewässerabschnitte weisen mindestens eine signifikante hydromorphologische Belastung auf, die sie in ihrem Wesen derart erheblich verändert, dass sie, nach Auswertung der Messprogramme gemäß dem 2. Teil der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung – GZÜV, BGBl. II Nr. 479/2006, den guten ökologischen Zustand verfehlen.Diese Gewässerabschnitte weisen mindestens eine signifikante hydromorphologische Belastung auf, die sie in ihrem Wesen derart erheblich verändert, dass sie, nach Auswertung der Messprogramme gemäß dem 2. Teil der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung – GZÜV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,, den guten ökologischen Zustand verfehlen. In diesen Gewässerabschnitten wäre die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes erforderliche Änderung bei zumindest einer der hydromorphologischen Belastungen aufgrund ihrer Bedeutung und dem Ausmaß der Funktionen, die sie für wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen wie (Spitzen-)Stromerzeugung, Hochwasserschutz oder Infrastruktur hat, mit signifikanten negativen Auswirkungen auf diese Tätigkeiten verbunden.
Die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen, können nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 225/2017
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Dokumentnummer
NOR40196685