Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
1. Abschnitt – Verwirklichung der Zielsetzungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans durch ein Maßnahmenprogramm
Maßnahmenprogramm zur stufenweisen Zielerreichung
§ 1.Paragraph eins,
Zur Verwirklichung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan dargestellten wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe (§ 55b Abs. 1) anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung, insbesondere zur Erreichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele werden auf Grundlage des aktualisierten Planungsdokumentes „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2015“ (NGP 2015) das gesamte Kapitel 6 „Maßnahmenprogramme“ des NGP 2015, die Zielerreichung für das gesamte Planungsgebiet zu den in Kapitel 5.1 NGP 2015 dargestellten Zeitpunkten sowie die in Kapitel 5.1. NGP 2015 festgelegten Ausnahmen vom Umweltziel als Maßnahmenprogramm zur stufenweisen Zielerreichung erlassen. Zur Verwirklichung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan dargestellten wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe (Paragraph 55 b, Absatz eins,) anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung, insbesondere zur Erreichung der in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele werden auf Grundlage des aktualisierten Planungsdokumentes „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2015“ (NGP 2015) das gesamte Kapitel 6 „Maßnahmenprogramme“ des NGP 2015, die Zielerreichung für das gesamte Planungsgebiet zu den in Kapitel 5.1 NGP 2015 dargestellten Zeitpunkten sowie die in Kapitel 5.1. NGP 2015 festgelegten Ausnahmen vom Umweltziel als Maßnahmenprogramm zur stufenweisen Zielerreichung erlassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 225/2017
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Dokumentnummer
NOR40196684