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§ 2 NGPV 2015

Fassungen
26.08.2017 bis 09.05.2022 — BGBl. II Nr. 225/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 226.08.201709.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 225/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2022
§ 231.03.201025.08.2017 BGBl. II Nr. 103/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.08.2017BGBl. II Nr. 225/2017

Außerkrafttretensdatum

09.05.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2022

Abkürzung

NGPV 2015

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

2. Abschnitt – Erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper

Einstufung als erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper

Paragraph 2,

Die in den Anlagen 1 bis 4 angeführten Gewässerabschnitte werden als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft. Auf der Grundlage der in Kapitel 1.2.1.3 des NGP 2015 dargelegten Beurteilung sind diese Wasserkörper durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

  1. Ziffer eins
    Diese Gewässerabschnitte weisen mindestens eine signifikante hydromorphologische Belastung auf, die sie in ihrem Wesen derart erheblich verändert, dass sie, nach Auswertung der Messprogramme gemäß dem 2. Teil der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung – GZÜV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,, den guten ökologischen Zustand verfehlen.
  2. Ziffer 2
    In diesen Gewässerabschnitten wäre die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes erforderliche Änderung bei zumindest einer der hydromorphologischen Belastungen aufgrund ihrer Bedeutung und dem Ausmaß der Funktionen, die sie für wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen wie (Spitzen-)Stromerzeugung, Hochwasserschutz oder Infrastruktur hat, mit signifikanten negativen Auswirkungen auf diese Tätigkeiten verbunden.
  3. Ziffer 3
    Die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen, können nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 225/2017

Im RIS seit

28.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

20006742

Dokumentnummer

NOR40196685