Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen durch das BIFIE
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 117/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 116/2011).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2011,).
Text
Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Anlässlich der in § 1 Abs. 1 bis 3 genannten Evaluierungen erfolgen Kontexterhebungen bei Schülerinnen und Schülern über schulische Lernbedingungen und in den Fällen des § 1 Abs. 1 und 2 auch über außerschulische Lern- und Lebensbedingungen. Die Erhebungen weisen keinen direkten Personenbezug auf.Anlässlich der in Paragraph eins, Absatz eins bis 3 genannten Evaluierungen erfolgen Kontexterhebungen bei Schülerinnen und Schülern über schulische Lernbedingungen und in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 auch über außerschulische Lern- und Lebensbedingungen. Die Erhebungen weisen keinen direkten Personenbezug auf.
(2)Absatz 2,Die Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Erhebungen ist für Schülerinnen und Schüler, die an der Evaluierung (§ 1) teilnehmen, verpflichtend.Die Mitwirkung an den in Absatz eins, genannten Erhebungen ist für Schülerinnen und Schüler, die an der Evaluierung (Paragraph eins,) teilnehmen, verpflichtend.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2015
Dokumentnummer
NOR40117354