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§ 12 VermV

Fassungen
07.05.2012 bis 30.11.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1207.05.201230.11.2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

07.05.2012

Außerkrafttretensdatum

30.11.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016

Abkürzung

VermV

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Sonderbestimmungen für Pläne der Agrarbehörden

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Bei Plänen, die als Behelfe gemäß Paragraph 47, Absatz eins, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951, in der jeweils geltenden Fassung, verfasst werden, sind die Paragraphen 8 bis 10 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Anstelle der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Angaben sind den Plänen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      das arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des Standes nach der Vermessung (agrarisches Grundstücksverzeichnis) mit Angabe der Flächenausmaße der Grundstücke und der Einlagezahlen,
    2. Ziffer 2
      das arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des Standes vor der Vermessung, die durch das Verfahren geändert (Teilungen am Umfang) oder gelöscht werden, und
    3. Ziffer 3
      eine Abschrift der Darstellung des Verfahrensganges und der für die Neuordnung wesentlichen vermessungstechnischen Verhältnisse.
  3. Absatz 3,Die zeichnerische Darstellung gem. Paragraph 9, hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in der die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes ersichtlich zu machen ist. Eine weitere zeichnerische Darstellung hat die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben in schwarzer Farbe zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 und die zeichnerische Darstellung des Standes nach der Vermessung sind in digitaler Form zu übermitteln. Die nähere Beschreibung der zulässigen Formate sowie nähere technische Festlegungen werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016

Gesetzesnummer

20006756

Dokumentnummer

NOR40117407