Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 115/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
Änderung von Plänen
§ 13.Paragraph 13,
Sind in einem Plan oder in den zugehörigen Beilagen Änderungen oder Ergänzungen erforderlich, so ist dieser Plan oder die Beilage bei Wiedervorlage jeweils in verbesserter Form zur Gänze als neue Version mit neuem Ausfertigungsdatum und allenfalls versionierter Geschäftszahl entsprechend der technischen Beschreibung gemäß § 17 neu einzubringen. Sind in einem Plan oder in den zugehörigen Beilagen Änderungen oder Ergänzungen erforderlich, so ist dieser Plan oder die Beilage bei Wiedervorlage jeweils in verbesserter Form zur Gänze als neue Version mit neuem Ausfertigungsdatum und allenfalls versionierter Geschäftszahl entsprechend der technischen Beschreibung gemäß Paragraph 17, neu einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016
Dokumentnummer
NOR40117408