Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.05.2010 — BGBl. III Nr. 35/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.05.2010 BGBl. III Nr. 35/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsaustausch in Steuersachen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2010,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.05.2010BGBl. III Nr. 35/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 7

Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

  1. Absatz eins,Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung oder Erteilung von Informationen verpflichtet, die die ersuchende Vertragspartei nach ihrem eigenen Recht für Zwecke der Anwendung oder Durchsetzung ihres eigenen Steuerrechts nicht einholen könnte. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Unterstützung ablehnen, wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten eine Vertragspartei nicht zur Übermittlung von Informationen, die zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen. Ungeachtet dessen sind die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Informationen nicht bloß deshalb als solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren zu behandeln, weil sie die Kriterien in diesem Absatz erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten eine Vertragspartei nicht zur Einholung oder Erteilung von Informationen, welche die vertrauliche Kommunikation zwischen einem Klienten und einem Anwalt, Verteidiger oder anderen Rechtsvertreter preisgeben würden, sofern diese Kommunikation erstellt wurde
    1. Absatz a,
      für Zwecke der Suche nach oder Gewährung von rechtlichem Rat oder
    2. Absatz b,
      für Zwecke der Verwendung in bestehenden oder geplanten Rechtsverfahren.
  4. Absatz 4,Die ersuchte Vertragspartei kann ein Informationsersuchen ablehnen, wenn die Erteilung der erbetenen Informationen der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder den von einem Staat gewährten Grundrechten, insbesondere auf dem Gebiete des Datenschutzes, widerspräche.
  5. Absatz 5,Ein Informationsersuchen kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil die zugrunde liegende Steuerforderung angefochten ist.
  6. Absatz 6,Die ersuchte Vertragspartei kann ein Informationsersuchen ablehnen, wenn die Informationen von der ersuchenden Vertragspartei zur Anwendung oder Durchsetzung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter gleichen Verhältnissen benachteiligen.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Industriegeheimnis, Gewerbegeheimnis

Im RIS seit

11.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20006763

Dokumentnummer

NOR40117474