Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationsaustausch in Steuersachen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2010,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 8
Vertraulichkeit
Alle von einer Vertragspartei nach diesem Abkommen empfangenen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der von diesem Abkommen erfassten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Auch in einem solchen Fall darf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nur durchbrochen werden, soweit dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines Anderen oder überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. Die Informationen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei keiner anderen Person, Einheit oder Behörde oder irgendeinem anderen Hoheitsbereich zugänglich gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40117475