Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Informationsaustausch in Steuersachen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2010,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 9
Kosten
Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden gewöhnliche Kosten, die durch die Amtshilfe entstanden sind, von der ersuchten Vertragspartei getragen und außergewöhnliche Kosten, die durch die Amtshilfe entstanden sind (einschließlich Kosten für externe Berater in Verbindung mit Rechtsstreitigkeiten oder andere Kosten, die notwendig werden, um dem Ersuchen nachzukommen) von der ersuchenden Vertragspartei getragen. Die jeweils zuständigen Behörden werden sich hinsichtlich dieses Artikels zu gegebener Zeit beraten und insbesondere die zuständige Behörde der ersuchten Partei wird sich im Voraus mit der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei ins Einvernehmen setzen, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten für die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf ein bestimmtes Auskunftsersuchen beträchtlich sein werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40117476