Rechtstracker.at

Art. 104

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 104 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 104

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 104

Zusammensetzung, Arbeitsweise und Tagungen des Rates für Postbetrieb

Ziffer eins Der Rat für Postbetrieb besteht aus vierzig Mitgliedern, die ihre Tätigkeit in der Zeit zwischen zwei aufeinander folgenden Kongressen ausüben.

Ziffer 2 Die Mitglieder des Rates für Postbetrieb werden vom Kongress aufgrund einer bestimmten geographischen Aufteilung gewählt. Vierundzwanzig Sitze sind den Entwicklungsländern vorbehalten, sechzehn Sitze den Industrieländern. Mindestens ein Drittel der Mitglieder ist vom Kongress jeweils neu zu wählen.

Ziffer 3 Jedes Mitglied des Rates für Postbetrieb nennt seinen Vertreter, dem die in den Vertragswerken des Vereins in Sachen Dienstleistungen angegebenen Verpflichtungen obliegen.

Ziffer 4 Die Kosten der Tätigkeit des Rates für Postbetrieb trägt der Verein. Seine Mitglieder erhalten keinerlei Vergütung. Die Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter der im Rat für Postbetrieb mitarbeitenden Postverwaltungen werden von letzteren getragen. Jedoch hat je ein Vertreter der von der Organisation der Vereinten Nationen als benachteiligt eingestuften Länder, außer im Fall von Sitzungen, die während des Kongresses stattfinden, Anspruch auf Erstattung der Kosten entweder eines Hin- und Rückflugs in der Touristenklasse oder einer Bahnfahrt 1. Klasse bzw. der Reise mit jeglichem anderen Beförderungsmittel, sofern diese nicht mehr kostet als ein Hin- und Rückflug in der Touristenklasse.

Ziffer 5 Bei seiner ersten Sitzung, die vom Präsidenten des Kongresses einberufen und eröffnet wird, wählt der Rat für Postbetrieb aus seinen Reihen einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kommissionen sowie den Präsidenten der Strategischen Planungsgruppe.

Ziffer 6 Der Rat für Postbetrieb gibt sich eine Geschäftsordnung.

Ziffer 7 Grundsätzlich tritt der Rat für Postbetrieb alljährlich am Sitz des Vereins zusammen. Zeit und Ort der Tagung werden von seinem Präsidenten im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Verwaltungsrates und dem Generaldirektor des Internationalen Büros festgelegt.

Ziffer 8 Der Präsident, der Vizepräsident, die Präsidenten der Kommissionen des Rates für Postbetrieb und der Präsident der Strategischen Planungsgruppe bilden den Lenkungsausschuss. Dieser Ausschuss bereitet die Tagungen des Rates für Postbetrieb vor, leitet den Tagungsablauf und übernimmt alle Aufgaben, die ihm letzterer überträgt oder die sich im Zuge der strategischen Planung als erforderlich erweisen.

Ziffer 9 Der Rat für Postbetrieb hat folgende Aufgaben:

  1. 9 Punkt eins
    Untersuchung der wichtigsten Probleme aus den Bereichen des Betriebs, der Vermarktung, der Technik, der Wirtschaft und der technischen Zusammenarbeit, die für die Postverwaltungen aller Mitgliedsländer von Interesse sind, besonders aber jener Fragen, die bedeutende finanzielle Auswirkungen haben (Gebühren, Endvergütungen, Durchgangsvergütungen, Grundvergütungssatz für die Flugpostbeförderung, Paketgebührenanteile und Aufgabe von Briefsendungen im Ausland), Beistellung einschlägiger Informationen und Gutachten sowie Empfehlung der jeweils zweckdienlichen Maßnahmen;
  2. 9 Punkt 2
    Überarbeitung der Ausführungsbestimmungen des Vereins innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Kongresses, es sei denn, dieser fasst einen anders lautenden Beschluss. In dringenden Fällen kann der Rat für Postbetrieb die Ausführungsbestimmungen auch bei anderen Sitzungen ändern. In beiden Fällen hat sich der Rat für Postbetrieb hinsichtlich politischer und grundsätzlicher Fragen an die Direktiven des Verwaltungsrates zu halten;
  3. 9 Punkt 3
    Koordinierung der praktischen Maßnahmen zur Entwicklung und Verbesserung der internationalen Postdienste;
  4. 9 Punkt 4
    vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrates in dessen Zuständigkeitsbereich, Ergreifung jeglicher zweckdienlicher Maßnahme zur Erhaltung und Verbesserung der Dienstqualität des internationalen Postwesens sowie zu dessen Modernisierung;
  5. 9 Punkt 5
    Ausarbeitung von Vorschlägen, die dem Kongress bzw., nach Artikel 125, den Postverwaltungen unterbreitet werden sollen; fallen die darin angesprochenen Fragen in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrates, sind die betreffenden Vorschläge diesem zur Zustimmung vorzulegen;
  6. 9 Punkt 6
    Prüfung aller Vorschläge, die durch Postverwaltungen von Mitgliedsländern beim Internationalen Büro gemäß Artikel 124 eingereicht werden; Ausarbeitung einschlägiger Kommentare und Auftrag an das Internationale Büro, diese den jeweiligen Vorschlägen beizuschließen, wenn letztere zur Stellungnahme an die Postverwaltungen der Mitgliedsländer weitergeleitet werden;
  7. 9 Punkt 7
    wenn nötig, allenfalls nach Zustimmung des Verwaltungsrates und Befragung aller Postverwaltungen, Empfehlung einer Regelung oder neuen Vorgangsweise bis zur endgültigen Entscheidung durch den Kongress;
  8. 9 Punkt 8
    zur Erzielung einer allenfalls unerlässlichen einheitlichen Vorgangsweise, Ausarbeitung und Herausgabe von technischen, betrieblichen und sonstigen Normen seines Zuständigkeitsbereiches in Form von Empfehlungen an die Postverwaltungen; weiters, bei Bedarf, Änderung bereits bestehender Normen;
  9. 9 Punkt 9
    nach Beratung mit dem Verwaltungsrat und Einholung von dessen Zustimmung, Prüfung des vom Internationalen Büro zwecks Vorlage beim Kongress ausgearbeiteten Entwurfs des Strategischen Planes des Weltpostvereins; weiters in Zusammenarbeit mit der Strategischen Planungsgruppe und dem Internationalen Büro, sowie mit Zustimmung des Verwaltungsrates, jährliche Überarbeitung des vom Kongress verabschiedeten Strategischen Planes;
  10. 9 Punkt 10
    Verabschiedung jener Teile des vom Internationalen Büro ausgearbeiteten Tätigkeitsberichtes, welche die Befugnisse und Aufgaben des Rates für Postbetrieb zum Gegenstand haben;
  11. 9 Punkt 11
    Entscheidung über die mit den Postverwaltungen in Erfüllung seiner Aufgaben aufzunehmenden Kontakte;
  12. 9 Punkt 12
    Durchführung von Studien über Schulungs- und Berufsausbildungsfragen der neuen Länder und der Entwicklungsländer;
  13. 9 Punkt 13
    Ergreifung von Maßnahmen zur Untersuchung und Weitergabe der Erfahrungen und Fortschritte bestimmter Länder auf technischem, betrieblichem und wirtschaftlichem Gebiet sowie im Bereich der Berufsfortbildung im Postwesen;
  14. 9 Punkt 14
    Prüfung der jeweils aktuellen Lage und der Bedürfnisse der Postdienste in den neuen Ländern und den Entwicklungsländern und Erarbeitung entsprechender Empfehlungen über Mittel und Wege zur Verbesserung der Postdienste dieser Länder;
  15. 9 Punkt 15
    im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat, Ergreifung geeigneter Maßnahmen auf dem Gebiete der technischen Zusammenarbeit mit allen Mitgliedsländern des Vereins, insbesondere mit den neuen Ländern und den Entwicklungsländern;
  16. 9 Punkt 16
    Untersuchung aller sonstigen Fragen, die ihm von einem der Mitglieder des Rates für Postbetrieb bzw. vom Verwaltungsrat oder von der Postverwaltung eines Mitgliedslandes vorgelegt werden.
  17. 9 Punkt 17
    Entgegennahme und Erörterung der Berichte sowie der Empfehlungen des Konsultativkomitees und, bei den Rat für Postbetrieb betreffenden Fragen, Prüfung von und Stellungnahme zu den Empfehlungen des Konsultativkomitees zwecks Vorlage an den Kongress;
  18. 9 Punkt 18
    Ernennung der Mitglieder des Konsultativkomitees.

Ziffer 10 Auf der Grundlage des vom Kongress verabschiedeten Strategischen Planes des Weltpostvereins, insbesondere aber jenes Teils, der sich mit der Strategie der ständigen Organe des Vereins befasst, erstellt der Rat für Postbetrieb bei seiner ersten Tagung nach dem Kongress ein Basis-Arbeitsprogramm, das eine Anzahl taktischer Maßnahmen zur Umsetzung der Strategie enthält. Das betreffende Basisprogramm enthält eine begrenzte Anzahl von Studien zu aktuellen Fragen gemeinsamen Interesses und wird jährlich je nach Gegebenheiten und neuen Prioritäten, sowie entsprechend den Änderungen des Strategischen Planes, überarbeitet.

Ziffer 11 Um eine zielführende Verbindung zwischen den Arbeiten der beiden Organe sicherzustellen, kann der Verwaltungsrat Vertreter als Beobachter zu den Tagungen des Rates für Postbetrieb entsenden.

Ziffer 12 Die nachstehend angegebenen Beobachter dürfen auf ihren Antrag ohne Stimmrecht an den Plenarsitzungen und an den Sitzungen der Kommissionen des Rates für Postbetrieb teilnehmen:

12.1. Mitglieder des Verwaltungsrates;

12.2. Mitglieder des Konsultativkomitees,

12.3. zwischenstaatliche Organisationen, die an den Arbeiten des Rates für Postbetrieb interessiert sind;

12.4. andere Mitgliedsländer des Vereins.

Ziffer 13 Aus logistischen Gründen kann der Rat für Postbetrieb die Teilnehmerzahl je Beobachter einschränken. Er kann ebenfalls ihr Recht auf Wortmeldung bei Diskussionen beschränken;

Ziffer 14 Die Mitglieder des Rates für Postbetrieb beteiligen sich aktiv an dessen Tätigkeit. Beobachtern kann auf deren Antrag und unter Einhaltung der vom Rat im Interesse eines erfolgreichen Arbeitsablaufs festgelegten Bedingungen gestattet werden, sich an dessen Studien zu beteiligen. Sie können auch mit dem Vorsitz von Arbeitsgruppen und Projektteams betraut werden, sollten ihre Kenntnisse oder ihre Erfahrung dies rechtfertigen. Die Teilnahme von Beobachtern erfolgt ohne zusätzliche Kosten für den Verein.

Ziffer 15 Unter außergewöhnlichen Umständen können die Beobachter von der Teilnahme an einer gesamten Sitzung oder von einem Teil davon ausgeschlossen werden. Ebenso kann ihr Recht auf den Erhalt mancher Dokumente eingeschränkt werden, wenn der vertrauliche Charakter des Themas der Sitzung bzw. des Dokuments dies erfordert; die einschlägigen Beschlüsse können von Fall zu Fall vom betreffenden Organ oder von dessen Präsidenten gefasst werden; derartige Fälle sind dem Verwaltungsrat und dem Rat für Postbetrieb bekannt zu geben, wenn es sich um Fragen von besonderem Interesse für das jeweilige Organ handelt. In der weiteren Folge kann der Verwaltungsrat, wenn er dies für erforderlich hält, neuerlich darüber befinden, und zwar allenfalls im Einvernehmen mit dem Rat für Postbetrieb.

Ziffer 16 Der Präsident des Konsultativkomitees vertritt dieses bei den Sitzungen des Rates für Postbetrieb, wenn die Tagesordnung Fragen umfasst, die für das Konsultativkomitee von Belang sind.

Ziffer 17 Der Rat für Postbetrieb kann zu seinen Tagungen ohne Stimmrecht einladen:

  1. 17 Punkt eins
    internationale Organisationen oder qualifizierte Persönlichkeiten, die er zu seinen Arbeiten heranzuziehen wünscht;
  2. 17 Punkt 2
    Postverwaltungen von Mitgliedsländern, die dem Rat für Postbetrieb nicht angehören;
  3. 17 Punkt 3
    Vereinigungen und Unternehmen, mit denen er Fragen seines Tätigkeitsbereiches zu erörtern wünscht.

Schlagworte

Reisekosten, Hinflug, Schulungsfrage

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006771

Dokumentnummer

NOR40117598