Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 53/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 105Artikel 105
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 105
Information über die Tätigkeit des Rates für Postbetrieb
1.Ziffer eins Nach jeder Tagung informiert der Rat für Postbetrieb die Mitgliedsländer des Vereins, die Engeren Vereine und die Mitglieder des Konsultativkomitees über seine Arbeit, insbesondere durch Übermittlung eines Tagungsprotokolls sowie seiner Resolutionen und Beschlüsse.
2.Ziffer 2 Der Rat für Postbetrieb erstellt für den Verwaltungsrat einen Jahresbericht über seine Tätigkeit.
3.Ziffer 3 Der Rat für Postbetrieb erstellt für den Kongress einen Bericht über seine gesamte Tätigkeit und übersendet diesen den Postverwaltungen der Mitgliedsländer des Vereins und den Mitgliedern des Konsultativkomitees mindestens zwei Monate vor dem Kongress.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Dokumentnummer
NOR40117599