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Art. 1

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Erster Teil
Gemeinsame Regeln für den Internationalen Postdienst

Einziges Kapitel
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmung

Ziffer eins Im Rahmen des Weltpostvertrags bedeuten die nachstehenden Begriffe folgendes:

  1. eins Punkt eins
    Universalpostdienst: ständige flächendeckende Bereitstellung von hochwertigen Basispostdiensten zu erschwinglichen Preisen für alle Kunden;
  2. eins Punkt 2
    Kartenschluss: ein oder mehrere Beutel bzw. sonstige Behälter mit Postsendungen, bezettelt, plombiert oder versiegelt;
  3. eins Punkt 3
    offener Durchgang: Durchgang von Sendungen, deren Anzahl oder Gewicht die Fertigung eines Kartenschlusses nach dem Bestimmungsland nicht rechtfertigt, durch ein vermittelndes Land;
  4. eins Punkt 4
    Postsendung: Überbegriff zur Bezeichnung der verschiedenen Sendungsarten der Post vorgenommen werden (Briefsendungen, Postpakete, Postanweisungen usw.);
  5. eins Punkt 5
    Endvergütung: Zahlung, die von der abfertigenden Postverwaltung an die, Bestimmungs-Verwaltung für die Bearbeitung der Briefsendungen im Bestimmungsland zu leisten ist;
  6. eins Punkt 6
    Durchgangsvergütung: Zahlung für die Leistungen von Beförderungsunternehmen des Durchgangslandes (Postverwaltung, sonstiger Dienst oder beides) beim Land-, See- und/oder Luftdurchgang der Kartenschlüsse;
  7. eins Punkt 7
    Endvergütungsanteil: Zahlung, die von der abfertigenden Postverwaltung an die Bestimmungs-Verwaltung für die Bearbeitung eines Postpaketes im Bestimmungsland zu leisten ist;
  8. eins Punkt 8
    Durchgangsvergütungsanteil: Zahlung für die Leistungen von Beförderungsunternehmen des Durchgangslandes (Postverwaltung, sonstiger Dienst oder beides) beim Land-, See- und/oder Luftdurchgang für die Beförderung eines Postpaketes über sein Staatsgebiet;
  9. eins Punkt 9
    Seegebührenanteil: Zahlung für die Leistungen, eines Beförderungsunternehmens (Postverwaltung, sonstiger Dienst oder beides) bei der Beförderung eines Postpakets auf dem Seeweg.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117635