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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.2006 BGBl. III Nr. 53/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 53/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 2

Bezeichnung der für die Erfüllung der vertraglich eingegangenen Verpflichtungen zuständigen Stelle(n)

Ziffer eins Die Mitgliedsländer haben dem Internationalen Büro nach dem Kongress binnen sechs Monaten den Namen und die Anschrift der für die Oberaufsicht über die Angelegenheiten der Post zuständigen Behörde bekannt zu geben; außerdem innerhalb von sechs Monaten nach dem Kongress den Namen und die Anschrift des oder der Betreiber, der/die auf ihrem/ihren Territorien offiziell mit der Besorgung der Postdienste und Erfüllung der in den Vertragswerken des Vereins enthaltenen Verpflichtungen betraut sind. Ergeben sich in der Zeit zwischen zwei Kongressen Änderungen hinsichtlich der Regierungsstellen und der offiziell zuständigen Betreiber, ist das Internationale Büro raschest möglich davon zu verständigen.

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117636